Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich
1.1.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehenden
oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer
Geltung zugestimmt.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender
Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos
ausführen.
1.2.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller
zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag
schriftlich niederzulegen.
1.3.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch
für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit diese laufende
Geschäftsbeziehungen betreffen.
§ 2 Preise / Zahlungsbedingungen
2.1.
Sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab
Geschäftsadresse ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.2
Sofern nicht anders schriftlich vereinbart erfolgt die Lieferung der
Kaufsache ausschließlich gegen Nachnahme. 2.3.
Der Abzug von Skonto bedarf
besonderer schriftlicher Vereinbarung.
2.4.
Die Preise gelten 1 Monat vom
Zustandekommen des Vertrages an. Bei längerer, von uns nicht zu vertretender
Lieferfrist, gelten die dann gültigen Preise. Beträgt die Preiserhöhung mehr als
5% des vereinbarten Preises, so steht dem Besteller ein Kündigungsrecht zu. Die
Kündigungsfrist beträgt 2 Wochen ab Mitteilung der Preiserhöhung.
2.5.
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank p.A.. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren
Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der
Besteller ist ebenfalls zum Nachweis eines niedrigeren Verzugsschadens
berechtigt.
2.6.
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur mit
rechtskräftigen, unbestrittenen oder von uns anerkannten Gegenansprüchen zu.
Zurückbehaltungsrechte können vom Besteller nur dann ausgeübt werden, wenn ein
Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 3 Lieferzeit
3.1.
Der Beginn der von uns angegebenen
Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
3.2.
Geraten wir aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, in
Verzug, so ist die Schadenersatzhaftung im Falle gewöhnlicher Fahrlässigkeit
ausgeschlossen.
3.3.
Geraten wir in Verzug, so ist unsere Schadenpflicht
im Falle leichter Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der
Ersatz auf vorhersehbare Schäden setzt den Nachweis vorsätzlicher oder grob
fahrlässiger Vertragsverletzung voraus.
3.4.
Kommt der Besteller in
Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir
berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines
zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in
dem Zeitpunkt auf den Besteller über, indem dieser in Annahmeverzug gerät.
§ 4 Gefahrenübergang
4.1.
Sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung "ab Werk"
vereinbart.
4.2.
Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die
Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; die insoweit anfallenden
Kosten trägt der Besteller, soweit der Transport durch uns oder auf unsere
Kosten vorgenommen wird, ist unsere Haftung für die am Transport beteiligten
Personen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
4.3.
Wird der
Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf ihn über.
§ 5 Abnahmeverzug
5.1.
Als Schadenersatz wegen
Nichterfüllung bei Abnahmeverzug können wir als Mindestschaden 20% der
Auftragssumme zuzüglich Mehrwertsteuer verlangen; der Kunde ist berechtigt,
einen geringeren Schaden nachzuweisen.
5.2.
Bei Abnahmeverzug hat der
Kunde die uns entstehenden Lagerkosten in Höhe von DM 5,- zuzüglich
Mehrwertsteuer täglich zu bezahlen. Höhere Kosten sind auf Nachweis zu bezahlen,
dem Kunden steht der Nachweis offen, daß kein oder ein geringerer Schaden
entstanden ist.
§ 6 Mängel / Gewährleistung
6.1.
Soweit ein
von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer
Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der
Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die
Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
6.2.
Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder
nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen
hinaus aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben oder schlägt in sonstiger
Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach
seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende
Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
6.3.
Soweit sich nachstehend
nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus
welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden,
die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir
nicht für entgangenen Gewinn oder sonstigen Vermögensschaden des Bestellers.
6.4.
Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die
Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, jedoch ist die
Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Sie gilt ferner dann
nicht, wenn eine das Schadenfolgerisiko erfassende Eigenschaftszusicherung gemäß
§§ 463, 480 Abs. 2 BGB vorlag und der eingetretene Schaden auf ihrem Fehler
beruhte.
6.5.
Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht
verletzen, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
6.6.
Die Gewährleistungspflicht beträgt 6 Monate, gerechnet ab
Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für die
Ansprüche auf Ersatz von Mängelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus
unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
6.7.
Soweit gemäß der
vorstehenden Regelungen unsere Haftung auf Schadenersatz ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei
Vertragsabschluß, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere für Ansprüche aus
der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB. Die vorstehende Regelung gilt nicht für
Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem
Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit. Soweit unsere Haftung
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung
unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
6.8.
Gebrauchte Gegenstände werden unter Ausschluß
jeglicher Gewährleistung geliefert.
§ 7 Eigentumsvorbehaltssicherung
7.1.
Wir behalten uns
das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem
Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der
Zurücknahme sowie in der Pfändung der unter Vorbehalt gelieferten Kaufsache
durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.
7.2.
Soweit der Kunde
Vollkaufmann ist, liegt in der Zurücknahme der Kaufsache durch uns kein
Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich
erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der
Verwertungserlösung ist auf die Verbindlichkeit des Kunden - abzüglich
angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Soweit zwischen uns und dem Kunden
ständige Geschäftsbeziehungen bestehen, erweitert sich der Eigentumsvorbehalt
dergestalt, daß wir uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis und dem Besteller
vorbehalten; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo.
7.3.
Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu
behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen
Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller
diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.4.
Bei Pfändungen oder
sonstigen Eingriffen hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den
uns entstandenen Ausfall.
7.5.
Bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den
Besteller zustehenden Zahlungsansprüchen aus der Geschäftsverbindung ist eine
Veräußerung der von uns gelieferten bzw. in unserem Miteigentum stehenden Ware
untersagt, es sei denn, daß der Besteller die von uns gelieferten Gegenstände
zum Zweck der Weiterveräußerung erwirbt und die Genehmigung zur
Weiterveräußerung schriftlich von uns erteilt wurde. Die Veräußerungsbefugnis
erlischt in jedem Falle mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder der Einleitung
der Zwangsverwaltung.
7.6.
Für den Fall einer - auch unerlaubten -
Veräußerung des Vorbehaltsguts tritt der Besteller die sich aus der
Weiterveräußerung ergebenen Forderungen in Höhe des Wertes der von uns
gelieferten Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die
Abtretung an.
7.7.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch
den Besteller wird stets für uns genommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die
Verarbeitung entstehende Sache gilt das gleiche wie für die unter Vorbehalt
gelieferte Kaufsache.
7.8.
Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht
gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen
vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung
in der Weise, daß die Sache als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der
Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum von uns.
7.9.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 8 Abtretung
8.1.
Die Abtretung von Ansprüchen, die dem
Kunden aus Geschäftsbeziehungen uns gegenüber zustehen, ist ausgeschlossen.
§ 9 Geschäftsbedingungen für erbrachte Dienstleistungen
9.1
Diese Geschäftsbedingungen haben keine Gültigkeit für erbrachte
Dienstleistungen. Die Bedingungen hierfür werden gesondert in dem jeweiligen
Vertrag geregelt.
§ 10 Gerichtsstand und Erfüllungsort, geltendes Recht
10.1.
Sofern unser Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz
Gerichtsstand;
wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem
Wohnsitz zu verklagen.
10.2.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
10.3.
Falls
der Besteller nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt,
ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls der Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort des Bestellers zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt sind.
10.4.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluß
kollidierendem europäischen oder internationalen Vertragsrecht